Satzung

S a t z u n g
des Schützenvereins
„Ostönnen – Röllingsen“

§ 1
Name und Sitz

  1. Der Name lautet:
    Schützenverein Ostönnen – Röllingsen 1826 e. V.
  2. Der Sitz des Vereins ist 59494 Soest, Ostönnen.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein gehört der Schützengemeinschaft des Kreises Soest an.

 

§ 2
Aufgaben und Zweck

  1. Der Verein ist unpolitisch, konfessionell unabhängig und bezweckt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
  2. Der Verein fördert die Erhaltung von Brauchtum und Tradition des Schützenwesens. Er bestrebt die Erhaltung des freundschaftlich-kameradschaftlichen Geistes, pflegt den Gemeinsinn, die Eintracht und die Geselligkeit.
  3. Am ersten Sonntag im Juli wird, wenn nicht anders beschlossen, das Schützenfest gefeiert.

 

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede männliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

 

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen, und zwar nur zum Ende eines Geschäftsjahres.
  3. Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben. Gegen den Ausschluß kann das Mitglied binnen 14 Tagen nach Zugang der Ausschlußerklärung schriftlich Einspruch beim Vorstand gegen die Erklärung einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig mit einfacher Mehrheit. Der Betroffene ist rechtzeitig zu laden und ihm ist Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluß aus dem Verein kann nicht gerichtlich angefochten werden.
  4. Ausschlußgründe sind insbesondere:
    • Nichterfüllung der Beitragspflicht oder Verletzung der Satzung oder der sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen;
    • eine den Interessen des Vereins zuwiderlaufende Handlungsweise;
    • Bestrafung eines Mitgliedes, die den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich zieht.
  5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft, gleich ob durch Kündigung, Tod oder Ausschluß, besteht auch kein Anrecht mehr auf etwaiges Vereinsvermögen oder Leistungen.

 

§ 5
Beiträge, Aufnahmegebühr, Umlage

  1. Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins sind von den Mitgliedern Beiträge zu entrichten, über deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
  2. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Eine Umlage kann auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitrags- und Umlagepflicht befreit.
  5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, bis zur 2. Mitgliederversammlung seinen Beitrag zu entrichten, jedoch spätestens bis zum Beginn des Schützenfestes. Für Beiträge, die nach der 2. Mitgliederversammlung eingezogen werden, wird ein Zuschlag von 10% erhoben.

 

§ 6
Geschäftsordnung

  1. Der geschäftsführende Vorstand in Verbindung mit dem Gesamtvorstsand erstellen eine Geschäftsordnung für den Verein.
  2. Die Geschäftsordnung regelt alle den Verein betreffenden Belange, soweit sie nicht durch die Satzung selbst, oder durch Zuständigkeit anderer Organe geregelt werden.
  3. Die Geschäftsordnung enthält unter anderem die Auszeichnung und Ehrung von Vereinsmitgliedern, zum Beispiel die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft, die Schießordnung, die Richtlinien zur Erringung der Königswürde.

 

§ 7
Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung,
    • der Vorstand.

 

§ 8
Mitgliederversammlung

  1. Alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht auf Grund dieser Satzung von anderen Organen zu erledigen sind, werden durch die Mitgliederversammlung geordnet, die berechtigt ist, alle Maßnahmen zu beschließen, die zur Sicherung der Aufgaben des Vereins notwendig sind.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere zu folgender Tagesordnung zu beschließen:
    • Beschlußfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung;
    • Entgegennahme des Jahresberichts, Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
    • Genehmigung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr;
    • Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung;
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr;
    • Wahl oder Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
    • Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
    • Beschlußfassung über den Einspruch der Ausschlußerklärung von Mitgliedern;
    • Satzungsänderungen.

 

§ 9
Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung

  1. Im Jahr findet mindestens einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  2. Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vorher über Aushang an den
    Aushangtafeln an der Werler Landstrasse und an der Hellweghalle am Weinberg
    unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden bzw. durch seine
    Stellvertreter.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden:
    • auf Beschluß des Vorstandes;
    • auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe und Begründung der gewünschten Tagesordnung.
  4. Die Aufstellung der Tagesordnung erfolgt durch den Vorstand. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 8 Tage vorher schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden.
  5. Punkte, die nicht auf der Tagesordnung gestanden haben, können in der Mitgliederversammlung zur Abstimmung gestellt werden, wenn dieses mit ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.
  6. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, bei dessen Verhinderung seine Stellvertreter, bei deren Verhinderung ein aus der Mitte der Versammlung zum Versammlungsleiter gewähltes Vorstandsmitglied.
  7. Der Versammlungsleiter ist befugt, Wortmeldungen zu untersagen, bzw. das Wort zu entziehen, wenn die rede unangebracht und ohne Sinn und Zweck erscheint und ein oder mehrere Ordnungsrufe unbeachtet bleiben. Er kann gegebenenfalls den sofortigen ausschluß aus der Versammlung verhängen und durchführen.

 

§ 10
Abstimmungen und Wahlen

  1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  3. Satzungsänderungen können nur mit ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 11
Niederschriften über Verhandlungen und Beschlüsse

  1. Über alle nach der Satzung vorgesehenen Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die über den wesentlichen Hergang und über die gefaßten Beschlüsse eindeutig Aufschluß geben muß. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Verfasser zu unterzeichnen. Sie bedarf der Zustimmung der nächsten gleichartigen Versammlung.

 

§ 12
Vorstand, Amtszeit

  1. Der Vorstand arbeitet
    • als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem
      1. Vorsitzenden, gleichzeitig Kommandeur,
      2. Vorsitzenden, gleichzeitig stellvertretender Kommandeur
      und dem Geschäftsführer;
    • als Gesamtvorstand, bestehend aus den zu a) genannten Personen
      und dem
      Adjutant,
      Schriftführer,
      1. Zugführer,
      2. Zugführer,
      3. Zugführer,
      1. Fahnenoffizier,
      2. Fahnenoffizier,
      Fähnrich,
      Ordensbannerträger,
      1. Königsoffizier,
      2. Königsoffizier,
      2. Geschäftsführer,
      2. Schriftführer
      und dem jeweiligen König und Vizekönig.
      Zusätzlich können Beisitzer in den Gesamtvorstand gewählt werden.
  2. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstands ist
    • die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins;
      jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam,
    • die Einberufung der Mitgliederversammlung,
    • im Übrigen ist der Gesamtvorstand zuständig.
  3. Der Gesamtvorstand wird in der 1. Mitgliederversammlung jeden Jahres für die Dauer von drei Jahren gewählt. Jährlich ist, beginnend 1985, nach folgender Aufstellung zu wählen:
      • 1. Vorsitzender (Kommandeur)
      • Schriftführer
      • Ordensbannerträger
      • 2. Fahnenoffizier
      • 3. Zugführer
      • 2. Vorsitzender (stellvertr. Kommandeur)
      • Adjutant
      • 2. Zugführer
      • Fähnrich
      • 1. Königsoffizier
      • 2. Geschäftsführer
      • Geschäftsführer
      • 1. Zugführer
      • 2. Königsoffizier
      • 1. Fahnenoffizier
      • 2. Schriftführer
  4. Als 3. Zugführer kann nur ein Mitglied des Vereins gewählt werden, wenn es zum Zeitpunkt der Einführung in das Amt (§ 12 Abs. 6) das 25. Lebensjahr noch noch nicht vollendet hat.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so erfolgt die Ersatzwahl nur für den Rest der Amtsperiode.
  6. Die Einführung, bzw. das Ausscheiden wird am letzten Schützenfesttag vollzogen (Übergabe der Schärpen, Schulterstücke, Vorstandsabzeichen). Die Übergabe der Ämter, ggf. Geschäfts- und Vereinsunterlagen, erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung.
  7. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Notwendige Auslagen können ersetzt werden.

§ 13
Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung oder Mitgliederversammlung geregelt sind; insbesondere aber über die Planung des jährlichen Schützenfestes und anderer Veranstaltungen im Sinne der Satzung. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  2. Der 1. Vorsitzende, bzw. seine Stellvertreter berufen den Vorstand schriftlich, mündlich oder telefonisch unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Wahrung einer 8-tägigen Frist nach Bedarf ein. Für die Leitung und Beschlußfassung gelten §§ 9 und 10 sinngemäß.
  3. Zu einer außerordentlichen Vorstandssitzung ist einzuladen, wenn dazu der Antrag von 4 Vorstandsmitgliedern beim 1. Vorsitzenden oder seiner Stellvertreter gestellt wird.

§ 14
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Die Liquidation des Vereins erfolgt im Falle der Auflösung durch den Vorstand. Über die Verwendung eines nach Tilgung aller Verbindlichkeiten übrig gebliebenen Vermögens, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§ 15
Eintragung des Vereins

  1. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister an die Stelle des bisherigen Status vom 13. August 1960. Sie wurde ordnungsgemäß von der Mitgliederversammlung am 13. April 1985 in Soest – Ostönnen beschlossen und durch ordnungsgemäße Beschlüsse der Mitgliederversammlungen am 18. Juni 2004, 10. Juni 2011, 15. Juni 2012 und 7. April 2018 geändert.

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